unsere aktuelle Satzung - Kinder in ihrer Freizeit e.V.

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unsere aktuelle Satzung

Vereinsinfos
Satzung
 
Kinder in ihrer Freizeit e.V.
 
Stand ab 22.09.2017

 
 
§1 Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Geschäftsjahr
 
 
1. Der Verein führt den Namen „Kinder in ihrer Freizeit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Glashütte.
 
3. Der Verein kann anderen Vereinen und Organisationen beitreten, wenn es die Zusammenarbeit im Sinne des Vereinszweckes fördert.
 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

 
 
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
 
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe nach §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO.
 
3. Insbesondere werden Kindereinrichtungen technische sowie finanzielle Mittel und personelle Hilfen zur Verfügung gestellt, um besonders die Kunst, Kreativität, den Sport und den Umgang mit der Natur zu fördern.
 
4. Der Verein organisiert eigene Veranstaltungen und Projekte und unterstützt solche in Kindereinrichtungen.
 
5. Der Verein unterstützt Ideen der Kinderfreizeitgestaltung auch von Einzelpersonen.
 
6. Der Verein unterstützt Kindereinrichtungen bei der Darstellung erfolgreicher Ideen und Leistungen in der Öffentlichkeit.
 
7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Erbringt ein Vorstandsmitglied neben seiner Vorstandstätigkeit Leistungen für den Verein (z.B. die Betreuung von Kindern und Jugendlichen), kann dies im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen für Übungsleiter-  und Ehrenamtspauschalen vergütet werden. Dies trifft auch für andere Vereinsmitglieder zu. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Fahrt- und Reisekosten, Telefon- und Internetkosten), soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind und das Gebot der Sparsamkeit eingehalten wird. Die Kosten sind nachzuweisen. Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Vereinsmitglieder und Dritte vergeben. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
 
9. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
 
a) Mitgliedsbeiträge
 
b) Fördermittel
 
c) Spenden
 
d) Sonstige Einnahmen

 
 
§3 Mitgliedschaft
 
 
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern unterschieden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Funktion.
 
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.

 
 
§4 Mitgliedsbeiträge
 
 
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
 
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.
 
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
 
4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet

 
 
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats erklärt werden.
 
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
 
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
 
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat.
 
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 
 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Aktivitäten des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
 
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Verein bei seinen Aktivitäten durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
 
3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 
 
§7 Organe des Vereins
 
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 
 
§8 Mitgliederversammlung
 
 
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
 
a) Änderung der Satzung
 
b) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
 
d) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
 
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
 
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Änderung oder Erweiterung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
 
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Die Ladungsfrist muss hier nicht eingehalten werden.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
 
6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
 
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als „Gegen-Stimme“. Kann bei Abstimmungen oder Wahlen keine Mehrheit erreicht werden, so zählt die Stimme des Vorsitzenden des Vereins als Entscheidung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
 
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 
 
§ 9 Der Beirat
 
 
1. Vom Vorstand kann ein Beirat für bestimmte Aufgaben gewählt werden. Er hat die Aufgabe, im Auftrag des Vorstandes zu organisieren und zu beraten, um die übertragenen Aufgaben im Sinne des Vereins durchzuführen.

 
 
§ 10 Vorstand
 
 
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
 
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
 
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
 
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
 
3. Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
 
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
 
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 
 
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 
 
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Familienzentrum Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Sächsische Schweiz - Osterzgebirge e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
 
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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